Fälschung

Werners Geisteszustand ließ es kaum zu,
sinnvolle Antworten zu geben.

Der Bärtige

konnte

nachweisen, daß Werner Beweismittel gefäscht hatte.
Die strafrechtlichen Konsequenzen **waren nicht absehbar:


Das Herstellen, Verschaffen, Feilhalten oder Überlassen falscher Vordrucke in Gebrauchsabsicht, wird nach §152a StGB mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren bedroht (minder schwere Fälle und Vorbereitungshandlungen: Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren).
Doch schon gingen alle von Werners Vatermord an dem Alten aus. Als vater-, landesverräterische Fälschung galt immer noch das Verbreiten von gefälschten Gegenständen, Nachrichten usw., die im Falle der Echtheit für die äußere Sicherheit des Imperiums oder seine Beziehungen zu einer anderen Macht von Bedeutung wären. Ein solcher Vaterverrat **war - im Unterschied zum Hochverrat und zur Ordnungsgefährdung - jede Straftat, die sich gegen die äußere Sicherheit und Machtstellung der Alten richtete (§§94folgende StGB).