mörderische Unfallflucht

Der Tod des Alten **war Goldes **wert und damit auch goldrichtig!
Allein deswegen mußte man ihn als schicksalhaften Unfall verstehen, es **war völlig absurd, von Mord zu sprechen.
Denn selbst **wenn tatsächlich die Bremse
n am **Wagen des Alten manipuliert **worden **waren, wäre das - vom moralischen Standpunkt aus gesehen - nichts als eine unterlassene Hilfeleistung. Doch das wird oft mit Unfallflucht verwechselt, sobald der Straftäter zum Zustandekommen des Unfalls beigetragen hatte - selbst **wenn er das auf so diskrete Art und Weise wie in diesem Fall getan hatte. Das allgemein gültige, doch äußerst zweifelhafte Rechtsverständnis besagt, dass jeder Unfallflucht begeht, der sich als Beteiligter an einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, bevor er anderen Beteiligten oder Geschädigten die Feststellung seiner Person, des Fahrzeugs usw. ermöglicht hat bzw. bevor er eine angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit **war, die entsprechenden Feststellungen zu treffen (§142 StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Ebenso wird der Unfallbeteiligte bestraft, der sich zwar berechtigt vom Unfallort entfernt hat, die Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht (bes. durch Mitteilung an die Polizeibehörden).

Werner ereiferte sich mit Freuden über diesen Sachverhalt: solch ein Rechtsverständis, solche Gesetze gehören schon lange in den Papiermülleimer der Geschichte!